Ab dem Jahr 2023 wird die Erweiterte Fischereierlaubnis (Nachenkarte) am Landeshafen Wörth nicht mehr durch die Häfen Rheinland-Pfalz GmbH ausgegeben, sondern
wird Bestandteil der Erweiterten Fischereierlaubnis (Nachenkarte) des Erlaubnisscheins zum Fischfang am Pfälzer Rheinstrom incl. dessen Bestimmungen und gesetzlichen Vorgaben. Der Erlaubnisschein für den Fischfang incl. der Erweiterten Fischereierlaubnis kann in den bekannten Ausgabestellen (www.sgdsued.rlp.de <http://www.sgdsued.rlp.de> ) erworben werden. Eine Antragstellung bei den Häfen Rheinland-Pfalz GmbH ist daher nicht mehr nötig und nicht mehr möglich.
Neben den Vorgaben des Erlaubnisscheins sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten:
Die gewerbliche Schifffahrt im Hafen darf durch Angeltätigkeiten nicht behindert werden.
Die Höchstgeschwindigkeit von Nachen mit eigenem Antrieb beträgt 5 km/h.
Das Angeln in der Fahrwasserzone der Großschifffahrt ist nicht gestattet.
Das Betreten der vorhandenen Umschlaganlagen wie auch das Angeln vom Umschlagufer aus ist nicht gestattet.
Das Betreten der Inseln im Landeshafen Wörth ist nicht gestattet. Die Inseln gehören zum Vogelschutzgebiet.
Fischerboote dürfen nur an den für diesen Zweck bestimmten Stellen am östlichen Ufer des Hafens festgemacht werden. Der genaue Ort wird jeweils vom Hafenmeister bestimmt. Motorboote dürfen im Landeshafen Wörth nicht festgemacht werden.
Das Festmachen der Fischerboote geschieht durch Anketten an einen Betonquader in der Größe von mindestens 25 x 25 x 25 cm oder einer einbetonierten Eisenstange mit Halterung sowie mit einem mindestens 8,00 Meter langen Drahtseil oder einer Kette. Durch die Länge der Kette ist zu gewährleisten, dass das Boot bei Hochwasser nicht unter Wasser gezogen wird. Die Anordnung des Betonquaders bzw. der einbetonierten Eisenstange mit Halterung erfolgt nach Anweisung des Hafenmeisters.
Im Übrigen sind die Anweisungen des Hafenmeisters zu befolgen.
Für alle Schäden, die der Häfen Rheinland-Pfalz GmbH bzw. Dritten im Landeshafen Wörth durch Fischerboote oder Motorboote entstehen, haften deren jeweilige Eigentümer und/oder Benutzer.